Neues Jahr, neue Fristen und Grenzwerte. Wir erklären Ihnen, was das Jahr 2017 durch gesetzliche Änderungen finanziell für Sie bereithält. Die wichtigsten für Sie im Überblick.
Der Garantiezins sinkt
Statt bislang 1,25 Prozent erhalten Verbraucher beim Neuabschluss einer Lebensversicherung ab dem 1. Januar 2017 nur noch einen Garantiezins von 0,9 Prozent. Die Verzinsung der Altverträge bleibt unverändert. Diese Änderung hat zusätzlich Auswirkungen auf die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn mit dem Garantiezins fällt die Verzinsung der Rückstellungen, die Versicherer für die Leistungen an ihre Kunden aufbauen. Fällt der Garantiezins, so werden die Versicherer die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung anpassen um die gleichen Leistungen weiterhin anbieten zu können. Dies wird nur für Neuverträge ab 2017 gelten.
Neue Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Die Bezugswerte in der Sozialversicherung werden jährlich an die Einkommensentwicklung der Bevölkerung angepasst. Auf Höherverdienende kommen mehr Sozialabgaben zu. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen dabei auf 6.350 Euro im Westen und 5.700 Euro im Osten. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Bemessungsgrenze auf 4.350 Euro im Monat.
Stabil hingegegen bleibt der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser beleibt aktuell bei 14,6 Prozent. Allerdings kommen hier noch die Zusätzbeiträge Ihrer Krankenkasse hinzu, die einkommensabhängig in der Höhe schwanken können. Auch die Obergrenze für die Versicherungspflicht steigt in 2017 auf 57.600 Euro. Liegen Sie über diesem Satz, kann auch eine private Krankenversicherung für Sie von Interesse sein.
Längere Fristen für die Steuererklärung
Am 1. Januar 2017 wird das neue Steuergesetz in Kraft treten. Für alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, verlängert sich die Frist um zwei Monate. Für Sie bedeutet das, dass der Stichtag nicht mehr der 31. Mai sondern dann der 31. Juli des folgenden Jahres ist. Überlässt man die Steuererklärung einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, verschiebt sich die Frist vom 31. Dezember auf den 28. bzw. 29. Februar. Diese Änderungen gelten aber erst für das Steuerjahr 2018.
Mehr Kindergeld & Kinderzuschlag
Anfang 2017 wird das Kindergeld erhöht. Je Kind dürfen Sie sich um 2 Euro pro Monat mehr freuen. Dabei erhöht sich auch der Kinderfreibetrag auf 7.358 Euro jährlich pro Kind. Auch der Kinderzuschlag für Eltern, die trotz Erwerbstätigkeit nur wenig übrig haben, wird 2017 um 10 Euro angehoben. Sie erhalten statt der bisher 160 Euro bis zu 170 Euro.
Hartz-IV-Empfänger bekommen mehr Geld
Wie bereits im Jahr zuvor steigen die Regelsätze für Hartz-IV-Empfänger auch 2017. Bei Alleinstehenden steigen die Bezüge von 404 Euro auf 409 Euro. Bei Paaren von 364 Euro auf 368 Euro je Partner. Mit einer Steigerung von 21 Euro monatlich erhöhen sich die Leistungen für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren am stärksten. Pro Kind sind es ab 2017 291 Euro.
Umstrukturierung von Pflegestufen auf Pflegegrade
Mit der Pflegereform 2017 werden körperliche und kognitive Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt und ein neues Begutachtungssystem eingeführt. Fünf Pflegegrade lösen dabei die bisherigen Pflegestufen ab. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit richtet sich danach, wie selbstständig die Pflegebedürftigen in verschiedenen Lebensbereichen sind. Ziel der Reform ist es, dass mehr Menschen die Unterstützungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können. Wie schon bei den Pflegestufen gilt: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungen.
Neues Mutterschutzgesetz
Das neue Mutterschutzgesetz tritt am 01.01.2017 in Kraft. Mit dem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Eine Beschäftigung in den Abendzeiten zwischen 20 und 22 Uhr ist künftig möglich, wenn die Schwangere zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Auch das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot wird gelockert. Auch neu ist, dass nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche, Frauen grundsätzlich einen viermonatigen Kündigungsschutz erhalten. Erstmals gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen.
Eine sehr gute Übersicht der unterschiedlichen Veränderungen für dieses Jahr. Das wird einigen sicherlich eine sehr große Hilfe sein.